1. Name, Sitz und Verpflichtung
- Unter dem Namen "Unterwasser-Sport-Zentrum Basel", nachstehend USZ-Basel genannt, besteht seit 1959 ein Verein im Sinne Art. 60 ff. des ZGB.
- Der Sitz des Clubs befindet sich in Basel.
- Finanziell verpflichten können den Verein nur der Präsident, Vizepräsident und Kassier. Sie zeichnen kollektiv zu zweien. Bis zum Betrag von Fr. 5000.- führt der Kassier Einzelunterschrift.
2. Zweck und Ziel
- Der USZ Basel fördert den Unterwassersport und begünstigt den Zusammenschluss von Tauchsport interessierten Personen.
- Der USZ Basel bezweckt die Pflege der Kameradschaft und die Förderung der individuellen Tauchfertigkeit durch praktische, theoretische und technische Ausbildung auf allen Gebieten des Tauchsportes.
- Der USZ Basel unterhält Beziehungen zu anderen Tauchclubs und Vereinigungen, die eine Unterwassertätigkeit ausüben.
- Der USZ Basel garantiert seinen Mitgliedern volle Aktionsfreiheit, soweit diese mit dem Ziel und Zweck des Clubs vereinbar sind.
- Der USZ Basel unterstützt Bestrebungen des Natur- und Umweltschutzes durch entsprechendes Verhalten und striktes Einhalten der Gesetze.
- Der USZ Basel organisiert regelmässiges Training und Tauchausbildung sowie andere Veranstaltungen, die dem Interesse des Clubs förderlich sind.
- Der Club kann eine Jugendgruppe unterhalten.
- Der USZ Basel verfolgt keine kommerziellen Ziele und ist konfessionell und politisch neutral.
3. Zugehörigkeit
- Der USZ Basel kann sich dem Landesverband, dem Schweizerischen Unterwassersportverband SUSV anschliessen.
- Der Austritt aus dieser Dachorganisation kann nur an einer Generalversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
4. Mitgliedschaft
- Mitglieder A Natürliche Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben,den Tauchsport aktiv betreiben und der schweizerischen Dachorganisation gemeldet sind.
- Mitglieder B Natürliche Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben,aktiv am Clubleben teilnehmen, die Bestrebungen des Clubsunterstützen, aber nicht der schweizerischen Dachorganisation gemeldet sind.
- Interessenten sind vom Vorstand provisorisch aufgenommene Mitglieder. Sie bezahlen den Jahresbeitrag, haben aber an der GV kein Stimmrecht.
- GönnerNatürliche und juristische Personen, welche die Ziele des Clubs gutheissen und den USZ Basel unterstützen. Sie werden vomVorstand aufgenommen.
- FreimitgliederMitglieder A und B die eine 20-jährige Mitgliedschaft aufweisen. Die Zeit innerhalb des Vorstandes und der Sportkommission zählt doppelt.
- Ehrenmitglieder Natürliche Personen, welche sich für den Verein speziellverdient gemacht haben. Sie können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt werden.
5. Aufnahme von Mitgliedern
Um in den USZ Basel aufgenommen zu werden, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
- Einreichung des offiziellen Anmeldeformulars an den Vorstand.
- Über jede definitive Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
- Im laufenden Vereinsjahr Eintretende können vom Vorstand provisorisch aufgenommen werden. Sie haben bis zur ihrer definitiven Aufnahme in den USZ-Basel keine Rechte und Pflichten.
6. Austritte und Ausschlüsse
- Der Austritt aus dem USZ Basel kann, nach Erfüllung der Beitragspflicht auf Ende des Clubjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
- Mitglieder, die wiederholt gegen die Statuten verstossen, oder deren Mitgliedschaft im USZ Basel nicht mehr zugemutet werden kann, können von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann vom Vorstand auch dann beantragt werden, wenn ein Mitglied den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem USZ Basel nicht mehr nachkommt. Das ausgeschlossene Mitglied wird schriftlich, mit eingeschriebenem Brief verständigt.
- Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes. Geschuldete Beiträge sind in jedem Fall zu entrichten.
7. Beitragspflicht
- Die verschiedenen Mitgliederbeiträge und Gebühren werden von der Generalversammlung jeweils für ein Jahr festgelegt.
- Neu eintretende Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
- Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Sportkommission sind von der Zahlung des Clubbeitrages befreit. Freimitglieder zahlen die Hälfte des Clubbeitrages. Sie alle haben aber Beiträge an nationale und internationale Vereinigungen, denen der Verein angehört, zu bezahlen (z.B. SUSV-Beiträge).
- Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.
8. Organisation
Die Organe des USZ–Basel sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
9. Die Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist das oberste Organ des USZ Basel.
- Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes, oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung verlangt, statt.
- Wird die Abhaltung einer ausserordentlichen Generalversammlung von einem Fünftel der Stimmberechtigten verlangt, so muss die Durchführung derselben innert 60 Tagen seit der Einreichung des Gesuches an den Vorstand erfolgen.
- Jede ordnungsgemässe einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
- Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung sind spätestens 30 Tage vor deren Abhaltung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
(ausgenommen Art. 6b der Vereinsstatuten).
- Die Einladung zu den Generalversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Traktanden.
- Jedes A Mitglied, B Mitglied, Frei- und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Vertretungen sind unzulässig.
- Die Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr. Bei allen Abstimmungen und Wahlen ist die einfache Stimmenmehrheit entscheidend.
(ausgenommen Art. 3b, 4f, 6b, 10l und 16a).
- Bei Stimmengleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung. Sollte diese wiederum zu keinem Ergebnis führen, gibt der Präsident den, resp. führt der amtierende Vorstand zum, Stichentscheid.
10. Kompetenzen der Generalversammlung
- Wahl der Stimmenzähler
- Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Mutationen (Eintritte, Aufnahmen, Austritte, Ausschlüsse)
- Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten - der Sportkommission - der Jugendgruppe
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Abnahme des Revisorenberichtes
- Décharge Erteilung
- Wahl des Vorstandes und der Revisoren
- Festlegung der Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages sowie Genehmigung des Budgets
- Beschlussfassung über alle anderen, vom Vorstand gemäss Traktandenliste und durch Mitglieder rechtzeitig eingereichten Anträge
- Änderungen der Statuten. Eine Änderung ist nur mit Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
11. Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier dem technischen Leiter, sowie maximal drei Beisitzer.
- Tritt infolge Rücktritts, längerer Krankheit oder ähnlichen Gründen eine personelle Lücke ein, ist der Vorstand ermächtigt, das betreffende Amt bis längstens zur nächsten Generalversammlung provisorisch zu besetzten.
- Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, welche die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheit des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
- Der Vorstand tritt auf Anordnung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Einladung muss unter Angabe der Traktanden mindestens acht Tage im Voraus schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vertretungen sind unzulässig.
- Vorstandsbeschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Die Beschlüsse des Vorstandes sind für alle Mitglieder verbindlich. Ist kein Präsident und oder Vizepräsident gewählt muss der Vorstand einen Entschluss erringen.
Siehe auch 12 f.
12. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
- Der Präsident führt den Vorsitz bei allen Vorstands- und Vereinsversammlungen. Er vertritt den Verein nach aussen.
- Der Vizepräsident übernimmt die Funktion des Präsidenten bei dessen Abwesenheit. Er übernimmt zudem Spezialaufgaben.
- Der Sekretär übernimmt die administrativen Arbeiten. Ihm obliegt insbesondere die Protokollführung an Vorstands-Sitzungen und Vereinsversammlungen, und er führt das Mitgliederverzeichnis.
- Der Kassier besorgt das Rechnungswesen des USZ Basel, verwaltet das Clubvermögen und ist für den Einzug der Beiträge und Gebühren verantwortlich. Er überwacht die Einhaltung des Budgets. Zuhanden der jährlichen Generalversammlung hat er einen schriftlichen Kassenbericht mit Bilanz und Erfolgsrechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr vorzulegen.
- Der technische Leiter ist für die Aus- und Weiterbildung in taucherischer Hinsicht zuständig. Im Rahmen der Möglichkeiten organisiert er auch Ausflüge. Die Sportkommission arbeitet nach besonderem Reglement. Die Verantwortung für das technische Clubmaterial obliegt der Sportkommission, die einen Materialverwalter bestimmt. Der technische Leiter der Sportkommission bestimmt seine Beisitzer, welche an der Generalversammlung vorgestellt werden.
- Der Vorstand kann alle Aufgaben, zur Wahrung der Geschäfte, delegieren.
13. Rechnungsrevisoren
- Der erste Rechnungsrevisor scheidet nach Ablauf eines Jahres aus, der zweite Revisor und der Ersatzrevisor rücken nach. Die Generalversammlung wählt einen neuen Ersatzrevisor.
- Es ist die Aufgabe der Revisoren, die Rechnung des USZ Basel mindestens einmal jährlich zu prüfen. Über die durchgeführte Prüfung erstatten sie zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Bei einem Wechsel in der Führung des Rechnungswesens überwachen sie die ordnungsgemässe Übergabe der Club-Rechnung.
14. Finanzielles
- Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
- Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel bringt der USZ Basel durch Erhebung von Beiträgen, Gebühren, Kursgeldern und Veranstaltungen, sowie durch Annahme von Spenden und Erlangen von Subventionen auf.
- Die Mitgliederbeiträge sind fällig bis zum 30. Juni für das Vereinsjahr. Ausstehende Zahlungen können ab November per Nachnahme erhoben werden.
- Die Beitragspflicht beginnt mit dem Datum der Beitragserklärung. Erfolgt der Beitritt bis zum 30. Juni, ist der ganze Vereinsbeitrag fällig. Beitritte ab 1. Juli bezahlen die Hälfte.
15. Haftbarkeit
- Für die Verbindlichkeiten des USZ-Basels haftet alleine das Clubvermögen.
- Im übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Vereinsrechts.
16. Auflösung
- Die Auflösung des USZ Basel kann nur mit Zustimmung von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
- Bei Auflösung des Vereins geht das Clubvermögen unter Abzug aller Verbindlichkeiten an den SUSV zuhanden eines sich innert fünf Jahren im Sinne von Artikel 2 dieser Statuten neu bildenden Vereins.
- Nach Ablauf dieser Frist verfällt das Vermögen an den SUSV.
17. Schlussbestimmungen
- So weit die Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften der Art. 59 bis 79 des ZGB.
- Gerichtsstand ist Basel
Vorstehende Statuten wurden an der
Generalversammlung vom 09.02.2006 angenommen. Sie ersetzen von diesem Datum an
alle vorangegangenen Versionen und Anpassungen.
Basel, den 10.02.2006 für den USZ Basel
Der Präsident
Der aktuelle Vorstand